Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft nennt man die Mehrheit von Erben eines Erblassers. 

Die Erbengemeinschaft ist eine Form der Gesamthandsgemeinschaft: Bei der Erbengemeinschaft ist der Nachlass ein in der Gesamthand der Miterben stehendes Sondervermögen. Der Einzelne hat daran einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil. Über diesen Anteil - nicht über einzelne Nachlassgegenstände - kann der Miterbe verfügen. Über den Nachlass als Ganzes können nur die Miterben gemeinschaftlich verfügen. 

In den meisten Fällen ist es das Ziel der Erbengemeinschaft, das Erbe auf die einzelnen Erben zu verteilen, d.h. die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht zwingend. 

Daneben ist es möglich, dass der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot erteilt. Dies Verbot kann jedoch nur längstens für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt werden. 

Der Begriff Auseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Erbes auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft bei vorheriger Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten. 

Der Erblasser selbst kann die Auseinandersetzung durch eine sogenannte Teilungsanordnung vorgeben bzw. ein Vorausvermächtnis anordnen. 

Die Erbauseinandersetzung kann wie folgt durchgeführt bzw. erzwungen werden:

  • Testamentsvollstreckung
  • Erbauseinandersetzungsklage
  • Übertragung aller Erbteile auf eine Person
  • Vermittlung durch das Nachlassgericht
Ein Erbe kann die Auseinandersetzung (noch) nicht verlangen, wenn

  • die Erbteile wegen der noch zu erwartenden Geburt eines Miterben unbestimmt sind,
  • die Erbteile wegen der Entscheidung über einen Antrag über die Annahme als Kind, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch unbestimmt sind,
  • die Auseinandersetzung durch den Erblasser ausgeschlossen wurde,
  • die Voraussetzungen der Aufschubsberechtigung der Auseinandersetzung durch einen Miterben vorliegen.

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