Abmahnung

Abmahnung 

In jedem Arbeitsverhältnis kommt es zu Spannungen. Einige dieser Spannungen beruhen darauf, dass Arbeitnehmer nicht so arbeiten, wie sie es eigentlich sollten. Sie machen bei der Arbeit Fehler, vernachlässigen ihre Pflichten oder stören durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden. Für den Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie er auf die Vertragsverstöße seiner Mitarbeiter reagiert. Zuerst mag ein bloßes Kritikgespräch oder eine Ermahnung helfen. Nützt das alles nichts und möchte der Arbeitgeber eine erfolgreiche verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten, muss er irgendwann eine Abmahnung aussprechen.

Im Allgemeinen bedeutet Abmahnung im Arbeitsrecht die mit einer Rechtsfolgenandrohung (üblicherweise eine Kündigung) verknüpfte Missbilligung eines Fehlverhaltens. Die Abmahnung ist rechtlich von der Ermahnung und der Betriebsbuße abzugrenzen. Die Betriebsbuße ist eine betriebliche Ordnungsstrafe, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung verhängt wird (z.B. bei einem Verstoß gegen ein Rauchverbot). Die Ermahnung rügt zwar auch einen individuellen Pflichtverstoß, sie enthält aber keine Drohung für den Fall erneuter Vertragswidrigkeiten. Sie hat damit keine kündigungsrechtliche Bedeutung.

Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird auch von § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorausgesetzt - wohl aber von der Rechtsprechung zur verhaltensbedingten Kündigung verlangt.

Ebenso wenig wie es für die Abmahnung eine gesetzliche Definition gibt, ist für sie durch Gesetz eine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann also mündlich oder schriftlich erklärt werden. Aus Beweisgründen ist jedoch immer die schriftliche Form zu empfehlen.

Die Abmahnung hat drei Funktionen:

1. Sie dokumentiert und beweist die Pflichtverletzung für einen späteren Kündigungsschutzprozess oder andere streitige Auseinandersetzungen (Dokumentations- und Beweisfunktion),

2.Sie erinnert den Mitarbeiter an seine vertraglichen Pflichten und weist ihn darauf hin, dass er sie in Zukunft ordentlich zu erfüllen hat (Erinnerungs- und Hinweisfunktion),

3.Sie warnt den Arbeitnehmer vor weiterem vertragswidrigem Verhalten und droht ihm Konsequenzen für den Wiederholungsfall an (Ankündigungs- und Warnfunktion).

Eine Abmahnung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie möglichst zeitnah auf das festgestellte Fehlverhalten folgt. Kommt die Reaktion zu spät, mag der Mitarbeiter schon wieder denken, sein Verhalten werde geduldet und bliebe ohne Folgen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte mit seiner Abmahnung nicht länger als zwei Wochen warten

Kontaktieren Sie uns

Share by: