Kündigung

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sinn und Zweck einer Kündigung ist es, das Arbeitsverhältnis zu beenden oder umzugestalten. Gekündigt werden können allerdings auch Ausbildungs-, Fortbildungs-, Versorgungs- und Zusatzverträge.

Die Kündigung kann als Beendigungskündigung oder Änderungskündigung ausgesprochen werden. Sie kann fristgemäß (ordentlich) oder fristlos (außerordentlich) sein. 

Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie der gesetzlich vorgegebenen Schriftform entsprechen: "Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Die elektronische Form scheidet für eine Kündigung aus. Das heißt: Auch wenn es einmal schnell gehen muss - die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch E-Mail, SMS oder andere Formen elektronischer Datenübermittlung ist nicht möglich. 

Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie zugehen. Der Kündigende muss den Kündigungsempfänger in die Lage versetzen, vom Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis zu nehmen.

Das Kündigungsschreiben kann

dem Kündigungsempfänger persönlich vom Kündigenden übergeben werden,
dem Kündigungsempfänger durch einen Boten persönlich übergeben werden,
vom Kündigenden oder seinem Boten in den Briefkasten des Kündigungsempfängers gesteckt werden,
mit einfacher Post verschickt werden,
per Einschreiben - Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben - verschickt oder
über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Die Kündigung kann fristgemäß oder fristlos erfolgen. Bei einer fristgemäßen Kündigung muss die Kündigungserklärung rechtzeitig zugehen.

Die sogenannte Regelkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. § 622 Abs. 2 BGB enthält verlängerte Kündigungsfristen für langjährig Beschäftigte.

Verlängerte Kündigungsfristen können auch im Arbeitsvertrag vereinbart, in einer Betriebsvereinbarung geregelt oder in einem Tarifvertrag enthalten sein. Diese verlängerten Kündigungsfristen sind dann grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist ( § 1 Abs. 1 KSchG ).

Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse , die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht in Betrieben und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden.

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begann, gilt das Kündigungsschutzgesetz bereits bei mehr als fünf Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird nicht nach Köpfen, sondern nach der Arbeitszeit berechnet:

  • Faktor 0,5 bei bis zu 20 Wochenstunden
  • Faktor 0,75 bei 20,5 bis 30 Wochenstunden
  • Faktor 1 bei über 30 Wochenstunden
Bestimmte Arbeitnehmergruppen wie z.B. Auszubildende, Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht auch für Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz haben.

Kontaktieren Sie uns

Share by: